Gesetze / 1. Rentenanpassungsverordnung
1. RAV§ 2 Renten aus der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.